Ihre Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – unsere Unterstützung für Sie.

Das Thema Nachhaltigkeit spielt für Unternehmen schon lange eine Rolle. Seit Konsumenten, Investoren, Banken und Mitarbeiter ihre Entscheidungen immer mehr an ökologischen und sozialen Kriterien ausrichten, haben sich Bemühungen um den Erhalt unserer Welt und ihrer begrenzten Ressourcen und Ökosysteme sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse und Anliegen der Mitmenschen zur erfolgsrelevanten Größe entwickelt. 

Mit der ausgeweiteten Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die am 5.1.2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU-Kommission gewinnt der Bedarf am Nachweis wirtschaftlich effizienten, sozial gerechten und ökologisch tragfähigen Handelns eine neue Dringlichkeit. Viele Unternehmer fragen sich:

  • Wer ist beziehungsweise ist mein Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?   
  • Ab wann wird das Nachhaltigkeitsreporting für mein Unternehmen zur Pflicht? 
  • Was muss berichtet werden?
  • Was ist bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten?
  • Wie soll ich die Umsetzung realisieren?

Auf all diese Fragen finden Sie hier die Antwort – bei und in HLB HUSSMANN und unseren Leistungen für Sie.

ESG, CSR, CSR-Richtlinie, CSRD, ESRS, Taxonomie-VO – der Kosmos der Nachhaltigkeitsberichterstattung 

Im Zusammenhang mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen regelmäßig bestimmte Begriffe, deren Kenntnis es bedarf, um die diversen Anforderungen zuordnen und verstehen zu können. Daher seien jene, vorwiegend Standards und Regelwerke für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bezeichnenden Akronyme kurz erläutert.

Was heiSSt ESG und was sind ESG-Kriterien?

Das Kurzwort wird aus den Anfangsbuchstaben der englischen Begriffe Environmental, Social und (Corporate) Governance gebildet. Mit Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung bezeichnet es drei gleichwertige Verantwortungsbereiche von Unternehmen, die von einer nachhaltigen Entwicklung geprägt sein sollen und deren vereinte nachhaltige Entwicklung überhaupt erst einen nachhaltigen Unternehmensansatz ausmacht. ESG-Kriterien wiederum sind Anforderungen aus diesen drei Bereichen oder auch drei Säulen der Nachhaltigkeit, anhand deren Beachtung und Erfüllung die Nachhaltigkeit eines Unternehmens bewertet werden kann. 

Was bedeutet CSR? 

Das Kürzel setzt sich aus den Anfangsbuchstaben von Corporate Social Responsibility zusammen, was mit „unternehmerischer Sozialverantwortung“ zu übersetzen ist. Es bezieht sich auf den an Unternehmen gestellten Anspruch, die Verantwortung für die Auswirkungen ihres Handelns auf die Umwelt und auf die Gesellschaft zu übernehmen sowie in ihr Kerngeschäft und ihre Geschäftsstrategie zu integrieren. 
H3 CSR-Richtlinie – was ist das? 
Mit der sogenannten CSR-Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) – englisch „Non-Financial Reporting Directive (NFRD)“ – verabschiedete die EU 2014 eine ökologische, ökonomische und soziale Aspekte betreffende Ausweitung der Berichtspflichten im Lagebericht, welche mit dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt wurde. Seit dem Geschäftsjahr 2017 sind (gem. §§289b ff. HGB) kapitalmarktorientierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern verpflichtet, in ihren Lagebericht eine „nichtfinanzielle Erklärung“ aufzunehmen. Sofern als wesentlich erachtet, haben Unternehmen in dieser Erklärung mindestens die die Umwelt, die sozialen Belange, die Arbeitnehmerlage, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung betreffenden Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren dazulegen, die von ihnen verfolgt werden. 

Was ist CSRD?

Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist der neue Titel beziehungsweise die Neufassung der von 2021 bis 2022 umfassend überarbeiteten CSR-Richtlinie. Mit der Neufassung wurde das Verständnis des Akronyms CSR von Corporate Social Responsibility, also von unternehmerischer Sozialverantwortung, auf Corporate Sustainability Reporting, also auf Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, verschoben. Die Direktive ist die Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ihr Entwurf wurde im Rahmen der Sustainable Finance-Strategie veröffentlicht, die sich auf die ESG-Berücksichtigung bei Investitionsentscheidungen im Finanzsektor fokussiert. Am 5.1.2023 trat sie als EU-Richtlinie 2022/2464 in Kraft und soll von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 6.7.2024 in nationalen Recht umgesetzt werden.

Was bedeutet ESRS?

ESRS ist die Abkürzung für European Sustainability Reporting Standards, unter denen die EU-Standards für die Nachhaltigkeitserklärung zu verstehen sind und die die drei ESG-Themenbereiche, Environmental, Social und Governance, abdecken. Diese Standards oder konkreten Berichtsanforderungen, welche von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden und welche die EU-Kommission am 31.7.2023 als delegierten Rechtsakt veröffentlicht hat, haben alle Unternehmen anzuwenden, die der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) unterliegen. 

 

Die Begriffe ESG-Berichterstattung, nichtfinanzielle Berichterstattung und CSR-Berichterstattung, die ebenfalls oft genutzt werden, mögen den dargelegten Erklärungen der Abkürzungen zufolge zwar nicht denselben Regelungen und Richtlinien entspringen, meinen umgangssprachlich aber alle das gleiche – die standardkonforme Darlegung des eigenen unternehmerisch verantwortungsvollen Handelns in den drei Kernbereichen geforderter Nachhaltigkeit – eben die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Wer ist von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?   

Als Teil des European Green Deal, mit dem der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten, wettbewerbsfähigen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft geschaffen werden soll, verpflichtet die CSRD, die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, zur Anwendung gemeinsamer Standards. Die Standards sollen es Verbrauchern, Investoren und anderen Interessengruppen einfacher machen, die Nachhaltigkeit von Unternehmen zu bewerten. Ziel ist es, dass Kunden, Anleger und weitere Stakeholder ihre Entscheidungen auch auf der Basis von einheitlich, transparent und zuverlässig kommunizierten Nachhaltigkeitsaspekten treffen können. 

Betroffen sind alle großen Unternehmen nach den handelsrechtlichen Größenmerkmalen (gem. §267 HGB) sowie alle kapitalmarktaktiven kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU); lediglich die börsennotierten Kleinstunternehmen sind von der ausgeweiteten Nachhaltigkeitsberichtspflicht ausgenommen. Laut der „alten“ CSR-Richtlinie mussten seit dem Geschäftsjahr 2017 rund 500 große, börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen in Deutschland eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen. Die von der „neuen“ CSR-Richtlinie, der CSRD, erweiterte Berichtspflicht betrifft in Deutschland etwa 15 000 Unternehmen, während die Zahl der EU-weit Betroffenen von rund 11 700 auf etwa 50 000 angestiegen ist.

Da die betroffenen großen und kapitalmarktorientierten Unternehmen, Banken und Versicherer jedoch verpflichtet sind, innerhalb ihrer Nachhaltigkeitserklärung die gesamte Lieferkette und alle einzelnen Geschäftsbeziehungen zu betrachten und da die Betroffenen, um ihre Pflicht zu erfüllen, auch von nicht betroffenen Unternehmen Informationen für ihre Berichterstattung einfordern, entsteht für die nicht betroffenen kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Art mittelbare Verpflichtung. Bedenkt man diese mittelbare oder faktische Verpflichtung von formalrechtlich nicht verpflichteten Unternehmen, ihre Berichterstattung freiwillig um ESG-Aspekte zu erweitern, werden in den nächsten Jahren schätzungsweise bis zu 70 000 Unternehmen in Deutschland einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben. 

Welche Unternehmen sind nach CSRD ab wann in der Berichtspflicht? 

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird phasenweise ausgeweitet. Die betroffenen Unternehmen müssen – unter Beachtung der ESRS – nach folgendem Zeitplan mit der Berichterstattung beginnen: 

  • Nachhaltigkeitsreporting im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024: Zur Berichterstattung verpflichtet sind alle Unternehmen, die bislang zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet waren; also: börsennotierte Unternehmen, Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten.
  • Nachhaltigkeitsreporting im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025: Erstmalig zur Berichterstattung verpflichtet sind große Unternehmen nach §267 HGB, die bislang noch nicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet waren. 
  • Nachhaltigkeitsreporting im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026: Erstmalig zur Berichterstattung verpflichtet sind börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen), kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
    => Börsennotierte KMU können sich allerdings für zwei weitere Jahre von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreien lassen, d.h. mit Übergangsfrist erfolgt für diese Unternehmen das erste Nachhaltigkeitsreporting im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028. 

Was muss berichtet werden?

Die betroffenen Unternehmen müssen die Risiken und Chancen ihrer Geschäftstätigkeit offenlegen, die sich auf Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung beziehen. Sie haben – dies verankert die CSRD als sogenannte „doppelte Wesentlichkeit“ – Auskunft über die Auswirkungen von ESG-Themen auf das Unternehmen (Outside-in-Perspektive) zu geben sowie über die Auswirkungen zu berichten, die das Handeln des Unternehmens auf die ESG-Themen hat (Inside-out-Perspektive). 
Über welche ESG-Themen Unternehmen nach den verbindlichen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) berichten müssen, hängt entscheidend von der Einschätzung der (doppelten) Wesentlichkeit ab; zumal bestimmte Themen für einige Unternehmen relevanter sind als für andere. So muss die Berichterstattung – angelehnt an die ESRS – verschiedene der folgenden Themen enthalten:

Umwelt

  • Klimawandel (ESRS E1)
  • Verschmutzung (ESRS E2)
  • Wasser- und Meeresressourcen (ESRS E3)
  • Biodiversität und Ökosysteme (ESRS E4)
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5)

Soziales 

  • Eigene Belegschaft (ESRS S1)
  • Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (ESRS S2)
  • Betroffene Gemeinden (ESRS S3)
  • Verbraucher und Endnutzer (ESRS S4)
  • Gute Unternehmensführung 
  • Geschäftsgebaren (ESRS G1)

Gute Unternehmensführung 

  • Geschäftsgebaren (ESRS G1)

Abhängig davon, wie die doppelte Wesentlichkeit beurteilt wurde, müssen Nachhaltigkeitsberichte auch Strategien, Ziele, Maßnahmen, Handlungspläne, Ressourcen und Erfolgsmessung zur Abschwächung von ESG-Risiken und zur Anpassung an ESG-Risiken beinhalten. Somit hat sich mit der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) nicht nur der Kreis der zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichteten Unternehmen, sondern auch der Umfang der Berichtspflicht vergrößert. 

Inhaltliche Umsetzung in ESRS

 

Insgesamt räumt die CSRD den Nachhaltigkeitsinformationen den gleichen Stellenwert ein wie Finanzinformationen.

Was ist bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beachten?

Wir von HLB HUSSMANN empfehlen, mit der Etablierung einer Strategie zu beginnen. Auf der Basis einer Nachhaltigkeitsstrategie, die von Anfang an mit Blick auf die spätere Berichtserstattung entwickelt wird, können dann im nächsten Schritt die das Unternehmen betreffenden ESG-Themen in bestehende Prozesse und Strukturen integriert oder auch neue Prozesse und Strukturen eingeführt und mit Leben gefüllt werden. Über sämtliche an Nachhaltigkeitsaspekten ausgerichtete Strukturen und Prozesse des Unternehmens hinweg müssen dann konsequent aussagekräftige Daten erhoben und verarbeitet werden. Diese Daten zu den für das Unternehmen identifizierten Anforderungen sind es, über die – richtliniengemäß – im Rahmen der verpflichteten oder freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung berichtet werden muss.

Dabei soll der Nachhaltigkeitsbericht grundsätzlich kein gesonderter Jahresbericht sein. Vielmehr soll er künftig als verpflichtender Teil des Lageberichts eines Unternehmens veröffentlicht werden. Dies wird voraussichtlich in einem standardisierten digitalen Format erfolgen. Erwartet werden EU-weite Format- und Strukturvorgaben, die mit Beginn der ersten Überlegungen zur Erstellung des Berichts mitzudenken sind und sicherstellen sollen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen besser zugänglich sind und dass die Nachhaltigkeitsberichte verschiedener Unternehmen miteinander verglichen werden können. 

Wie sollten Unternehmen die Nachhaltigkeitsberichterstattung angehen?

Allen verpflichteten und faktisch verpflichteten Unternehmen rät HLB HUSSMANN zu einem schrittweisen und immer am letztlich zu erstellenden Bericht orientierten Vorgehen bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung – etwa auf der Basis der nachfolgend vorgestellten Phasen und ihrer einzelnen Schritte:

Phase 1: Strukturen schaffen, Grundlagen erarbeiten 

  • Entwicklung einer ganzheitlichen Nachhaltigkeitsstrategie und Aufbau eines professionellen Nachhaltigkeitsmanagements
  • Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in Prozesse und Strukturen
  • Identifikation der unternehmensspezifischen Anforderungen aus CSRD und EU-Taxonomie
  • Planung und Vorbereitung der Datenerfassung für die Berichterstattung
  • Erstellung von Klimabilanzen 

Phase 2: Nachhaltigkeit leben

  • Nachhaltigkeitsstrategie gemäß Ziel- und Maßnahmenplanung in der Praxis leben
  • relevante Kennzahlen für die CSRD erheben, auswerten und ggf. Korrekturmaßnahmen einsteuern
  • freiwillige Nachhaltigkeitskommunikation/-berichterstattung
  • Entwicklung Transformationskonzept Klimaneutralität

Phase 3: Nachhaltigkeitsengagement transparent berichten

  • gelebtes Nachhaltigkeitsmanagement als Grundlage für die Berichterstattung
  • Attraktivität des Unternehmens durch Nachhaltigkeitsengagement stärken und fördern

Ihr Nachhaltigkeitsreporting mit HLB HUSSMANN 

Es ist eine Tatsache, dass die Standards und Regelwerke zu ESG-Kriterien und die von diesen festgelegten Anforderungen ohne fachlichen Durchblick nicht so einfach zu fassen sind und dass die von der Europäischen Kommission und anderen Organisationen herausgegebenen Veröffentlichungen zu ESG-Normen nicht abreißen. Unternehmen stehen somit nicht nur vor der Herausforderung, (zum ersten Mal) detailliert über ihre Nachhaltigkeit zu berichten, sondern mit ihrer Berichterstattung auch die aktuell gültigen Ansprüche, die jedoch ebenso wie ihre Komplexität stetig steigen, genaustens zu erfüllen. 

Die Experten von HLB HUSSMANN beraten Sie bei der Etablierung und Umsetzung einer Nachhaltigkeitsstrategie sowie bei der Einführung neuer Prozesse und Strukturen und der neuen Ausrichtung bestehender Prozesse und Strukturen. Auf diese Weise schaffen wir mit Ihnen gemeinsam die beste Basis für die Erhebung quantitativer und qualitativer Daten, über die Sie dann im Rahmen Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung informieren können. Auch bei der Umsetzung der komplexen Berichtsvorgaben bieten wir unsere Hilfe in Form einen projektbegleitenden Beratung an.

Wir wissen: Ein entscheidender Erfolgsfaktor für die Erfüllung Ihrer Nachhaltigkeitsberichtspflicht ist – auch angesichts des immensen Aufwands – ein rechtzeitiger Projektstart. Melden Sie sich gerne bei uns, damit wir zusammen beginnen können.

Jetzt ein unverbindliches Gespräch anfordern.

Sie haben weitere Fragen zum Nachhaltigkeitsbericht? Unsere Experten für Wirtschaftsprüfung in Nürnberg helfen Ihnen gerne weiter!