HLB Hußmann Beitrag im Magazin WiM: Auf der versicherten Seite

08. April 2018 Kanzleinews

In einem Beitrag für das Online-Portal der IHK Nürnberg – „Wirtschaft in Mittelfranken“ (WiM) bekam unsere Kanzlei die Gelegenheit, über das Thema betriebliche Altersvorsorge zu informieren. Hier eine kurze Zusammenfassung des Beitrags, der im April 2018 im IHK Online-Portal publiziert wird.

Konkret geht es darum, welche versicherungsrechtlichen Fragen aufgeworfen werden können, wenn ein Arbeitnehmer seine Direktversicherung an seinen neuen Arbeitsplatz mitnimmt. Dieser hat ja das Interesse, im Laufe seiner Erwerbsbiographie erworbene Versorgungsrechte bei einem Arbeitgeber zu bündeln und damit die Zerstückelung von Betriebsrentenanwartschaften zu vermeiden.

Bei einer vom Arbeitnehmer mitgebrachten Direktversicherungen handelt es sich um eine Lebensversicherung, in die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einsteigt, während der Arbeitnehmer die bezugsberechtigte Person ist.

Auf der Grundlage dieser Konstellation gibt es erhebliche Gestaltungsspielräume: Die Entscheidung zwischen einer Übernahme der Direktversicherung durch den neuen Arbeitgeber, einer Wertübertragung des Deckungskapitals der mitgebrachten Versicherung auf den eigenen Hausversicherer oder einer privaten Weiterführung durch den Arbeitnehmer bedarf einer genauen Untersuchung der jeweiligen Police und eines Interessensabgleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Aus Sicht des Arbeitgebers ist zu prüfen, ob eine Wertübertragung des Deckungskapitals der mitgebrachten Versicherung auf den eigenen Hausversicherer möglich und sinnvoll ist, was meistens die sicherste Lösung darstellt, da er dann er alle Direktversicherungen seiner Arbeitnehmer in einem einheitlichen Tarif bei einem Versicherer seiner Wahl hat. Für den Arbeitnehmer können sich allerdings bei einer Wertübertragung vertragliche Bedingungen ändern – auch das gilt es genau zu prüfen.

Im Beitrag kommen wir zu dem Fazit, dass eine Überprüfung immer angezeigt ist. Was aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmersicht bei einer mitgebrachten Direktversicherung zu empfehlen ist, hängt immer von Einzelfall ab, betont die Autorin des Beitrags, Theresa Bayer, Rechtsanwältin in unserer Kanzlei. „Eine Allzweckformel gibt es nicht“ fasst sie zusammen. Was es aber auf jeden Fall gibt, ist eine qualifizierte Beratung durch HLB Hußmann.

Mit einer Direktversicherung können verschiedene Bereiche der Altersversorgung abgedeckt werden, mithin Alters-, Invaliditäts- oder auch Hinterbliebenenleistungen. Auf das Motiv des Abschlusses der Lebensversicherung – ob nun im Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers – kommt es ebenso wenig an wie auf die vorgesehene Leistungsart. Versorgungsleistungen können in Form einer monatlichen Rente oder als einmalige Auszahlung eines Kapitalbetrages erfolgen. Trägt der Arbeitgeber die Prämienzahlungen ganz oder bezuschusst er die Beiträge des Arbeitnehmers, was in Form von Gehaltsumwandlungen in die Altersvorsorge fließt, so sind Beitragsleistungen für den Arbeitnehmer zwar grundsätzlich steuerpflichtiger Lohn, bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung aber steuer- und bis zu einer Höhe von vier Prozent sozialversicherungsfrei. Der bisherige zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag für Neuzusagen ist zum 1. Januar 2018 im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ersatzlos entfallen. Für den Arbeitgeber sind die geleisteten Prämienzahlungen in der Ansparphase regelmäßig sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. In der Phase des Rentenbezugs greift beim Arbeitnehmer sodann das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, das heißt Versorgungsleistungen, die in der Ansparphase steuerfrei waren, müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang als sonstige Einkünfte zum persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.

Was passiert aber, wenn ein Mitarbeiter, für den eine Direktversicherung abgeschlossen wurde, den Arbeitgeber wechselt? „Heutzutage kommt es immer seltener vor, dass Arbeitnehmer ihr gesamtes Berufsleben in einem einzigen Unternehmen verbringen. Aufgrund dessen wird das Interesse des Arbeitnehmers regelmäßig dahingehen, im Laufe der Erwerbsbiographie erworbene Versorgungsrechte bei einem Arbeitgeber zu bündeln und damit die Zerstückelung von Betriebsrentenanwartschaften zu vermeiden“, sagt Bayer. Eine Möglichkeit sei hierbei die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen vom alten auf den neuen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer könne den Vertrag mitnehmen und diesen aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen dem neuen und dem bisherigen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Es kann hier Interessenskonflikte geben: Der Arbeitnehmer möchte gerne seine Police zu den gleichen Konditionen bei seinem neuen Arbeitgeber erhalten, doch dieser will nicht die Katze im Sack kaufen. „Durch die Übernahme und Fortführung eines Vertrags erhöht sich das Haftungsrisiko des neuen Arbeitgebers“, erklärt Bayer. Dieser würde die Versorgungszusage des Vorarbeitgebers übernehmen – und zwar mit allen darin enthaltenen Rechten und Pflichten. Zu diesen kann beispielsweise ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zählen, den der Vorarbeitgeber regelmäßig geleistet hat. Diesen Zuschuss müsste die neue Firma dann ebenfalls entrichten. Auch „versteckte“ Klauseln, wie etwa eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, können im Vertrag enthalten sein und müssten vor einer Übernahmezusage genau geprüft werden.

Ein sogenannter Portabilitäts-Check, der beispielsweise von privaten Finanzdienstleistern angeboten wird, schätzt anhand der vom Arbeitnehmer gelieferten und vom Vorversicherer eingeholten Informationen die größten Risiken ab und gibt Auskunft darüber, ob der Vertrag vom neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann. Wird von einer Übernahme des Vertrags abgeraten, kann der Arbeitnehmer entweder den Vertrag privat weiterführen oder ihn beitragsfrei stellen.

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist auch eine Wertübertragung des Deckungskapitals der mitgebrachten Versicherung auf den eigenen Hausversicherer möglich. „Das ist in den meisten Fällen für den Unternehmer die sicherste Lösung“, sagt Bayer. „Der Vorteil liegt für ihn darin, dass er alle Direktversicherungen seiner Arbeitnehmer in einem einheitlichen Tarif bei einem Versicherer seiner Wahl hat. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch eine von den allgemeinen Versorgungsregelungen des neuen Arbeitgebers abweichende Zusage kann so vermieden werden.“ Mit der Übertragung werde dem Arbeitnehmer eine neue Versicherungszusage erteilt; Risiken aus dem alten Vertrag übernehme der neue Arbeitgeber damit nicht. In diesem Fall erlischt die Versorgungszusage des Vorarbeitgebers und das bis dato erworbene Guthaben wird für den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags bei einem anderen Anbieter nach Wahl des Arbeitgebers verwendet. Der Übertragungswert entspricht dem der Versicherung zum Übertragungszeitpunkt.

Ob eine Wertübertragung auch aus Sicht des Arbeitnehmers sinnvoll ist, müsse immer im Einzelfall festgestellt werden, denn die Wahl des Vertragsmodells und des Versicherungsunternehmens liege beim neuen Arbeitgeber. Der neue Versicherungsvertrag könne beispielsweise ein höheres Eintrittsalter oder neu anfallende Vertragsabschlusskosten vorsehen, oder eine zusätzliche Absicherung von Risiken, beispielsweise Berufsunfähigkeit, ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ohne weiteres möglich. Ob eine Wertübertragung einer beim Vorarbeitgeber erworbenen unverfallbaren Anwartschaft für den Arbeitnehmer infrage kommt, hängt auch vom Alter des mit dem Vorarbeitgeber geschlossenen Vertrags ab, denn ältere Policen besitzen in der Regel einen höheren Rechnungszins, der dem Arbeitnehmer bei einer Wertübertragung verloren ginge, da eine Anpassung an aktuelle Zinskonditionen erfolgen würde. „Hier kann es zweckmäßiger sein, keine Wertübertragung durchzuführen, sondern selbst Versicherungsnehmer zu werden, um so den Vertrag privat weiterzuführen“, so die Rechtsanwältin. Die Entscheidung zwischen einer Übernahme, einer Übertragung und einer privaten Weiterführung bedarf einer genauen Untersuchung der jeweiligen Police. „Was aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmersicht bei einer mitgebrachten Direktversicherung zu empfehlen ist, hängt immer von Einzelfall ab“, betont Bayer. „Eine Allzweckformel gibt es nicht.“

Direktversicherung auf einen Blick

  • Die Direktversicherung ist eine der fünf gesetzlichen Arten der betrieblichen Altersversorgung neben den Durchführungswegen über eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse, einen Pensionsfonds sowie der Direktzusage.
  • Unter Direktversicherung fallen Kapitallebensversicherungen (Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall), Risikolebensversicherungen sowie Rentenversicherungen (Versicherung auf den Erlebensfall).
  • Rentenversicherungen anlässlich des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben sind steuerlich nur begünstigt, wenn der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag als zeitliche Untergrenze das vollendete 60. Lebensjahr vorsieht. Bei Verträgen nach dem 31. Dezember 2011 wurde der früheste Rentenbeginn auf 62 Jahre angehoben.
  • Ab dem 1. Januar 2019 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, im Fall der Entgeltumwandlung 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
  • Die Direktversicherung ist ein sogenannter insolvenzsicherungspflichtiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Insolvenzsicherung erfolgt durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Pensions-Sicherungs-Verein a.G. Dieser tritt ein, falls aufgrund einer Insolvenz des Arbeitgebers dem Rentenanwärter oder Betriebsrentner in bestimmten Fällen Ausfälle bei der Betriebsrente entstehen.

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